Ehe die Gleichstellung durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Jahr 2006 eine gesetzliche Grundlage erhalten hat, gab es bereits Integrationen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Die Förderung der Geschlechtergleichstellung und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist ausdrücklich in § 45 BetrVG genannt und kann bei Betriebs- und Abteilungsversammlungen behandelt werden.
Es gehört zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates, sich für die tatsächliche Gleichstellung - besonders bei Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie beruflichen Aufstieg - einzusetzen. Die zur Durchführung dieser Aufgaben notwendigen Informationen und Unterlagen muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Verfügung stellen. Sollte es erforderlich sein, sind sachkundige Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.
Der Arbeitgeber kann sodann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
Weiter heißt es „der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen. Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.“
Gleichstellungsansätze im BetrVG vor Einführung des AGG
Bis zur Einführung des AGG stellte sich die Situation wie folgt dar: Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wurden mit der Reform 2001 entsprechende Passagen integriert, die die betriebliche Gleichstellung von Frauen und Männern unterstützen und darüber hinaus die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessern sollen. Die Sicherstellung der betrieblichen Gleichstellung obliegt den Betriebsräten, die mit der Reform des BetrVG entsprechende Möglichkeiten und Pflichten hinzugewonnen haben.Die Förderung der Geschlechtergleichstellung und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist ausdrücklich in § 45 BetrVG genannt und kann bei Betriebs- und Abteilungsversammlungen behandelt werden.
Berichtspflichten des Arbeitgebers zur Gleichstellung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jährlich in einer Betriebsversammlung über Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer zu berichten (§ 43 Abs. 2 BetrVG).Diskriminierungsverbot und Aufgaben des Betriebsrats
Ein Diskriminierungsverbot von Arbeitnehmern aufgrund von Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität wurde in § 75 BetrVG aufgenommen.Es gehört zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates, sich für die tatsächliche Gleichstellung - besonders bei Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie beruflichen Aufstieg - einzusetzen. Die zur Durchführung dieser Aufgaben notwendigen Informationen und Unterlagen muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Verfügung stellen. Sollte es erforderlich sein, sind sachkundige Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.
Beschwerderecht der Arbeitnehmer
Als Arbeitnehmer muss man sich jedoch nicht auf den Betriebsrat verlassen. § 84 BetrVG sieht vor, dass jeder Arbeitnehmer das Recht hat, „sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt.“Der Arbeitgeber kann sodann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
Weiter heißt es „der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen. Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.“
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Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 18.04.2026
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Das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet Arbeitgeber zur Förderung der Geschlechtergleichstellung sowie der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Der Betriebsrat ist dazu angehalten, sich aktiv für die tatsächliche Gleichstellung bei Einstellungen, Beförderungen und Weiterbildungen einzusetzen.
Arbeitgeber müssen gemäß § 43 Abs. 2 BetrVG jährlich in einer Betriebsversammlung über den Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Integration ausländischer Arbeitnehmer berichten.
Gemäß § 84 BetrVG hat jeder Arbeitnehmer ein Beschwerderecht bei den zuständigen Stellen des Betriebs. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beschwerde zu prüfen und dem Arbeitnehmer den Ausgang mitzuteilen. Dem Arbeitnehmer dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
Der Betriebsrat hat umfassende Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 BetrVG, etwa bei der Arbeitszeitgestaltung, Lohngestaltung oder bei der Einführung technischer Überwachungseinrichtungen. Zudem kann er bei der Personalplanung (§ 92a BetrVG) Vorschläge zur Gleichstellung machen, die der Arbeitgeber bei Ablehnung begründen muss.
Ja, in Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats für Einstellungen und Kündigungen einholen. Dies ist ein wirksames Instrument, um auf die Einhaltung von Gleichstellungsstandards zu achten.
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