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Streit um Schönheitsreparaturen und eine verdreckte Wohnung bei Auszug

Mietrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

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Die Mietvertragsparteien stritten vorliegend um diverse Kostenpositionen, die der Vermieter dem Mieter nach Auszug in Rechnung stellen wollte. Konkret ging es um Kosten für nicht erfolgte Schönheitsreparaturen, die Reinigung der Wohnung und die Reparatur des Laminatbodens.

Im Mietvertrag war u.a. folgendes vereinbart worden:

§ 12 a) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) in den Mieträumen, wenn erforderlich, im Allgemeinen in nachstehenden Reihenfolge fachgerecht auszuführen. In gleicher Weise hat der Mieter auch die Renovierung der Fußleisten durchzuführen.

Naturlasiertes Holzwerk darf nicht mit Farbe behandelt werden.

Die Zeitfolge beträgt:

bei Küchen, Bädern, Duschen ... alle 3 Jahre

in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten ... alle 5 Jahre

und in anderen Nebenräumen ... alle 7 Jahre

Diese Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.

Der Mieter hat ferner von der Vermieterin gestellte Textilböden bei Bedarf, in der Regel alle 3 Jahre, fachgerecht reinigen zu lassen.

§ 12 b) Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die Fristen nach § 12 Ziffer 4a seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind und nach dem Abnutzungszustand der Wohnung hierfür ein Bedürfnis besteht.

Im Übergabeprotokoll wurde folgendes vermerkt:

„Die Vermieterin wird aufgrund der zu erfolgenden Schönheitsreparaturen für die Arbeiten der Gewerke, Malerarbeiten, Fußbodenarbeiten, gemäß Mietvertrag § 11 Zustand das Angebot einer anerkannten Firma einholen und dem Mieter belasten. Eine Belastung erfolgt nach schriftlicher Anmeldung der Kosten beim Mieter durch Verbuchung mit einem evtl. Kautionsbetrages bzw. durch Abbuchungen vom Konto Nr. …

Der Mieter erteilt hierzu seine Genehmigung.“

Die Forderung der Vermieterin über insgesamt 4.770,93 € (für Austausch des Laminatfußbodens, Neuanstrich der Decken und Wandflächen, Austausch von 4 Türen, Erneuerung einer Silikonfuge an einer Fensterscheibe, Einstellen und Ölen eines Fensters und Reinigung der Wohnung) wurde vom Gericht jedoch auf nur noch 100,00 € zusammengestrichen.

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