Die Miete ist nach § 536 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bei nicht ausreichend gegen Trittschall gedämmten Fußboden der darüber liegenden Wohnung angemessen herabzusetzen. Denn von einem Mangel ist dann auszugehen, wenn die vermietete Sache mit einem Fehler behaftet ist, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert.
Maßstab dieses vertragsgemäßen Gebrauchs ist entweder eine besondere vertragliche Vereinbarung oder, sofern eine solche fehlt, der nach der objektiven Verkehrsanschauung zu erwartende Zustand der Mietsache.
In dem Übergabeprotokoll, das Bestandteil des Mietvertrages geworden ist, findet sich zum Zustand der Wohnung u.a. folgender handschriftlicher Passus: „Das Haus wurde 2004/2005 kernsaniert.“
Der Mieter machte den Vermieter auf Lärmstörungen, die aus der über der Wohnung gelegenen Wohnung stammen sollten, aufmerksam. Daraufhin fand ein Ortstermin mit anschließender Überprüfung des Bodens der Mieter durch Handwerker statt. Dabei gelangten die Handwerker zu der Einschätzung, der (Laminat-)Boden sei schwimmend verlegt worden, der Mipolamboden wirke schallisolierend und auch der Estrichboden, der im Zuge von in den Jahren 2004/2005 durchgeführten Modernisierungsarbeiten neu verlegt worden war, führe zu keiner besonderen Lärmentwicklung; insgesamt könne der Boden der Mieter mithin nicht für die (angebliche) Lärmbelästigung verantwortlich sein.
Die Mieter sind der Meinung, die Miete sei auf Grund eines Mietmangels gemindert. Dazu behaupten sie, sie sähen sich erheblichen Lärmbelästigungen ausgesetzt; so seien insb. in der Zeit nach 21.00 Uhr Lauf- und Sprunggeräusche, die auch von Katzen stammen könnten, wahrzunehmen. Der Grund für die Lärmbelästigungen liege darin, dass das Laminat nicht (ausreichend) trittschallgedämmt sei. Einen ausreichenden Trittschallschutz könnten sie aber insb. auf Grund der Anpreisung der Wohnung als sich in einem „kernsanierten“ Haus befindend verlangen.
Der in der Sache tätig gewordene Sachverständige gelangte zu folgender Einschätzung: Am Maßstab der DIN 4109 (1989), die auch heute noch gelte, bestehe keine ausreichende Trittschalldämmung; dabei sei wahrscheinlich nicht eine fehlerhafte Verlegung des Laminats, sondern die fehlerhafte Estrichkonstruktion für den Lärm ursächlich. Dies, zumal im Zuge der Neuverlegung des Estrichbodens in den Jahren 2004/2005 ein besserer Schallschutz zu erzielen gewesen sei. Lege man allerdings die DIN 4109 (1944), die im Zeitpunkt der Errichtung des Hauses gegolten habe, zugrunde, so seien die Anforderungen an den Schallschutz allesamt eingehalten.
Maßstab dieses vertragsgemäßen Gebrauchs ist entweder eine besondere vertragliche Vereinbarung oder, sofern eine solche fehlt, der nach der objektiven Verkehrsanschauung zu erwartende Zustand der Mietsache.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Mietvertragsparteien stritten um Mietminderungsansprüche wegen Lärmstörungen in einem 1955 erbauten Haus.In dem Übergabeprotokoll, das Bestandteil des Mietvertrages geworden ist, findet sich zum Zustand der Wohnung u.a. folgender handschriftlicher Passus: „Das Haus wurde 2004/2005 kernsaniert.“
Der Mieter machte den Vermieter auf Lärmstörungen, die aus der über der Wohnung gelegenen Wohnung stammen sollten, aufmerksam. Daraufhin fand ein Ortstermin mit anschließender Überprüfung des Bodens der Mieter durch Handwerker statt. Dabei gelangten die Handwerker zu der Einschätzung, der (Laminat-)Boden sei schwimmend verlegt worden, der Mipolamboden wirke schallisolierend und auch der Estrichboden, der im Zuge von in den Jahren 2004/2005 durchgeführten Modernisierungsarbeiten neu verlegt worden war, führe zu keiner besonderen Lärmentwicklung; insgesamt könne der Boden der Mieter mithin nicht für die (angebliche) Lärmbelästigung verantwortlich sein.
Die Mieter sind der Meinung, die Miete sei auf Grund eines Mietmangels gemindert. Dazu behaupten sie, sie sähen sich erheblichen Lärmbelästigungen ausgesetzt; so seien insb. in der Zeit nach 21.00 Uhr Lauf- und Sprunggeräusche, die auch von Katzen stammen könnten, wahrzunehmen. Der Grund für die Lärmbelästigungen liege darin, dass das Laminat nicht (ausreichend) trittschallgedämmt sei. Einen ausreichenden Trittschallschutz könnten sie aber insb. auf Grund der Anpreisung der Wohnung als sich in einem „kernsanierten“ Haus befindend verlangen.
Der in der Sache tätig gewordene Sachverständige gelangte zu folgender Einschätzung: Am Maßstab der DIN 4109 (1989), die auch heute noch gelte, bestehe keine ausreichende Trittschalldämmung; dabei sei wahrscheinlich nicht eine fehlerhafte Verlegung des Laminats, sondern die fehlerhafte Estrichkonstruktion für den Lärm ursächlich. Dies, zumal im Zuge der Neuverlegung des Estrichbodens in den Jahren 2004/2005 ein besserer Schallschutz zu erzielen gewesen sei. Lege man allerdings die DIN 4109 (1944), die im Zeitpunkt der Errichtung des Hauses gegolten habe, zugrunde, so seien die Anforderungen an den Schallschutz allesamt eingehalten.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


