Benutzt ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sein Privat-Kfz, nachdem er (nachweislich) zum Einsatz gerufen wurde, so kann er sich bei einer maßvollen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf § 35 I StVO (Sonderrechte) berufen.
AG Gießen, 29.10.2013 - Az: 502 OWI-104 JS 20810/13
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