Bei einer Dienstanweisung für die Freiwillige Feuerwehr, mit der u.a. die 2G-Regel für den Dienstbetrieb angeordnet wird, werden behördenintern organisatorische Abläufe geregelt, sodass es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, sondern um bloßes Innenrecht.
Ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr übt keinen Beruf, sondern ein Ehrenamt bzw. Hobby aus, sodass die verfassungsrechtlich gewährleistete Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht betroffen ist.
Die Einführung einer 2G-Regelung im Dienstbetrieb der Freiwilligen Feuerwehr führt allenfalls zu einer Einschränkung eines Lebensrandbereiches und nicht zu einer (Grundrechts-)Beeinträchtigung von einigem Gewicht, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde.
Ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr übt keinen Beruf, sondern ein Ehrenamt bzw. Hobby aus, sodass die verfassungsrechtlich gewährleistete Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht betroffen ist.
Die Einführung einer 2G-Regelung im Dienstbetrieb der Freiwilligen Feuerwehr führt allenfalls zu einer Einschränkung eines Lebensrandbereiches und nicht zu einer (Grundrechts-)Beeinträchtigung von einigem Gewicht, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde.
VG Mainz, 01.02.2022 - Az: 1 L 20/22
ECLI:DE:VGMAINZ:2022:0201.1L20.22.MZ.00
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