Hat ein
Reisender auf seiner Sibirienreise ein Hotelzimmer erhalten, bei dem weder die Heizung noch die Warmwasserversorgung in Funktion waren, so kann der Reisepreis um 35% - bezogen auf den Tagesreisepreis -
gemindert werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Reise, die von der Beklagten veranstaltet wurde, weist entgegen der Auffassung der Beklagten Mängel auf.
Wesentlicher
Reisemangel war die unzureichende Unterbringung.
Nach dem Inhalt des
Reisevertrages, der in der Reservierungsbestätigung seinen Niederschlag gefunden hat, schuldete die Beklagte die Unterbringung der Reiseteilnehmer in einfachen Hotels in Doppelzimmern mit Bad oder Dusche/WC. Bei einer derartigen Leistungsbeschreibung kann der Reisende erwarten, dass er in seinem Hotelzimmer Heizung und Warmwasser vorfindet. Auch bei Reisen nach Sibirien kann ein Reiseteilnehmer, der keine ausgesprochene Abenteuerreise bucht, einen gewissen Mindeststandard erwarten. Dazu gehören neben fließend Wasser und Elektrizität auch Heizung und Warmwasser, wenn – wie hier – das Vorhandensein eines Bades oder einer Dusche zugesichert wird. Der unbefangene Reiseteilnehmer wird die Erklärung, das Hotelzimmer verfüge über Bad oder Dusche so verstehen, dass er dort auch warm baden oder duschen kann, zumal, wenn die Aussentemperaturen recht niedrig sind.
Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es an einem Mangel nicht deshalb, weil die Beklagte diesen Leistungsbereich nicht beherrschen kann. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob überhaupt die Gewährleistungsverpflichtung des
Reiseveranstalters entfällt, wenn die Reise durch Mängel gestört wird, die der Reiseveranstalter nicht beherrschen kann. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies die Beklagte nicht entlasten, denn die Beseitigung des Mangels war für sie nicht unmöglich. Auch wenn man unterstellt, dass in den GUS-Staaten die Heizperiode erst am 15.9. eines Jahres beginnt und die von der Beklagten gebuchten Hotels von der Fernwärmeversorgung abhängig sind, würde dies nicht dazu führen, dass die Beheizung unmöglich wäre. Die Beklagte als ein auf Osteuropa spezialisierter Spezialveranstalter hätte diesen Gesichtspunkt in ihre Planung einbeziehen müssen und für eine ausreichende Beheizbarkeit durch Holzöfen oder Elektroöfen sorgen müssen. Die Beklagte hat selbst in der Klageerwiderung ausgeführt, sie habe die Unterkunft in ... gewählt, weil dort die Möglichkeit bestanden habe, eine elektrische Heizung zu nutzen.
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