Die Parteien stritten im vorliegenden Fall um eine
Mietminderung wegen Lärmbelästigung. Der Mieter hatte behauptet, in der Mietwohnung seien erhebliche Klopfgeräusche in der Heizungsanlage bzw. den in der Wand verlaufenden Heizungsrohren aufgetreten, die in unregelmäßigen Abständen im Badezimmer, im Kinderzimmer und vor allem im Schlafzimmer zu hören seien - zwar während der Heizperiode, aber unabhängig davon, ob die Heizung angestellt sei oder nicht. Auch die Zeitpunkte seien unterschiedlich und reichten von spätabends nach 21:00 Uhr bis morgens um 5:00 Uhr. Die Schnelligkeit des Klopfens variiere.
Der Mieter gab an, deshalb teilweise nur mit Gehörschutz schlafen zu können und wegen des Klopfens bereits an Schlafstörungen zu leiden.
Der Mieter machte aufgrund der Klopfgeräusche u.a. eine Minderung geltend.
Da die Minderung nach
§ 536 I BGB kraft Gesetzes eintritt, genügt der Mieter seiner Darlegungslast schon mit der Darlegung eines konkreten
Sachmangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt; das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er hingegen nicht vorzutragen. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm ist deshalb die Vorlage eines Protokolls nicht erforderlich. Vielmehr genügt grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.
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