Miteigentümer können voneinander nur Einräumung des Mitbesitzes verlangen, sodass eine vollständige Räumung und Herausgabe nicht in Betracht kommt.
Auch die Miterbenstellung steht einer Herausgabe entgegen: Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft. Deshalb ist der Eigentumsherausgabeanspruch wie das Eigentum selbst gesamthänderisch gebunden und kann daher in der Regel nur von allen und auf Leistung an alle geltend gemacht werden.
Ein - konkludent gefasster - Mehrheitsbeschluss der anderen Eigentümer auf Ausschluss der Betroffenen und Nutzung des Objekts durch die anderen Eigentümer als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung gem. § 745 Abs. 1 BGB steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Zwar ist diese Norm sowohl unter Miteigentümern als auch im Rahmen der Erbengemeinschaft (§ 2038 BGB) anwendbar. Allerdings überschreitet der Mehrheitsbeschluss, selbst wenn die beschlossene Regelung als ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme anzusehen wäre, die Grenzen des § 745 Abs. 3 BGB.
Nach dieser Norm ist eine Regelung unzulässig, wenn es zu einer wesentlichen Veränderung des Gegenstandes oder zur Beeinträchtigung der Nutzungsquote eines Miteigentümers käme.
Kommt eine beschlossene Regelung einer Enteignung des Betroffenen gleich, so ist diese unzulässig.
Die anderen Eigentümer sind auf die jederzeit mögliche Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft (§ 749 BGB) bzw. Auflösung der Miterbengemeinschaft (§ 2042 BGB) zu verweisen. Darüber hinaus steht es ihnen frei, ihre - teilweise titulierten - Ansprüche geltend zu machen, möglicherweise durch Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil.
Auch die Miterbenstellung steht einer Herausgabe entgegen: Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft. Deshalb ist der Eigentumsherausgabeanspruch wie das Eigentum selbst gesamthänderisch gebunden und kann daher in der Regel nur von allen und auf Leistung an alle geltend gemacht werden.
Ein - konkludent gefasster - Mehrheitsbeschluss der anderen Eigentümer auf Ausschluss der Betroffenen und Nutzung des Objekts durch die anderen Eigentümer als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung gem. § 745 Abs. 1 BGB steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Zwar ist diese Norm sowohl unter Miteigentümern als auch im Rahmen der Erbengemeinschaft (§ 2038 BGB) anwendbar. Allerdings überschreitet der Mehrheitsbeschluss, selbst wenn die beschlossene Regelung als ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme anzusehen wäre, die Grenzen des § 745 Abs. 3 BGB.
Nach dieser Norm ist eine Regelung unzulässig, wenn es zu einer wesentlichen Veränderung des Gegenstandes oder zur Beeinträchtigung der Nutzungsquote eines Miteigentümers käme.
Kommt eine beschlossene Regelung einer Enteignung des Betroffenen gleich, so ist diese unzulässig.
Die anderen Eigentümer sind auf die jederzeit mögliche Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft (§ 749 BGB) bzw. Auflösung der Miterbengemeinschaft (§ 2042 BGB) zu verweisen. Darüber hinaus steht es ihnen frei, ihre - teilweise titulierten - Ansprüche geltend zu machen, möglicherweise durch Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil.
LG Osnabrück, 11.04.2018 - Az: 1 S 345/17
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Theresia Donath
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