Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der sog. Miterbengemeinschaft. Es entsteht ein vom Eigenvermögen der Erben verschiedenes Sondervermögen, an dem jeder Miterbe lediglich quotenmäßig (in Höhe seines Erbteils) beteiligt ist. Folge hiervon ist, dass die Miterben grundsätzlich nur gemeinsam über einzelne Gegenstände des Nachlasses verfügen können. Über seinen Erbteil als solchen kann jeder Miterbe hingegen verfügen.
Weiterhein beeinflußt die Erbengemeinschaft die Verwaltung des Nachlasses. So können die Miterben nur mit Stimmenmehrheit sog. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses, also Maßnahmen, die jeder Miterbe vernünftigerweise durchführen würde und die zu keiner wesentlichen Veränerung des Nachlasses führen (z.B. Instandhaltungsarbeiten), beschließen. Jeder Miterbe ist zur Mitwirkung an solchen Maßnahmen verpflichtet.
Maßnahmen, die über den Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung hinausgehen, können nur einstimmig getroffen werden.
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Nein, die Miterben können grundsätzlich nur gemeinschaftlich über einzelne Gegenstände des Nachlasses verfügen. Jeder Miterbe kann lediglich über seinen eigenen Erbteil als solchen verfügen.
Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung können mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Maßnahmen, die darüber hinausgehen, erfordern hingegen Einstimmigkeit aller Miterben.
Ja, jeder Miterbe kann Nachlassansprüche alleine geltend machen, darf jedoch nur die Leistung an alle Erben gemeinschaftlich, also an die Erbengemeinschaft, verlangen.
Ja, die Auseinandersetzung kann durch Vertrag zwischen den Miterben oder durch letztwillige Verfügung des Erblassers ausgeschlossen sein. Zudem kann sie rechtsmissbräuchlich sein oder aufgrund der erwarteten Geburt eines Miterben zeitweise ausgeschlossen sein.