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Miterben vorhanden - was tun?
Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der sog. Miterbengemeinschaft. Es entsteht ein vom Eigenvermögen der Erben verschiedenes Sondervermögen, an dem jeder Miterbe lediglich quotenmäßig (in Höhe seines Erbteils) beteiligt ist. Folge hiervon ist, dass die Miterben grundsätzlich nur gemeinsam über einzelne Gegenstände des Nachlasses verfügen können. Über seinen Erbteil als solchen kann jeder Miterbe hingegen verfügen.
Weiterhein beeinflußt die Erbengemeinschaft die Verwaltung des Nachlasses. So können die Miterben nur mit Stimmenmehrheit sog. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses, also Maßnahmen, die jeder Miterbe vernünftigerweise durchführen würde und die zu keiner wesentlichen Veränerung des Nachlasses führen (z.B. Instandhaltungsarbeiten), beschließen. Jeder Miterbe ist zur Mitwirkung an solchen Maßnahmen verpflichtet.
Maßnahmen, die über den Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung hinausgehen, können nur einstimmig getroffen werden.
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