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Eigenbedarfskündigung und der Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Nach der Rechtsprechung des BGH besteht der Zweck des Begründungserfordernisses einer Eigenbedarfskündigung darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen.

Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann.

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs sind daher grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt werde, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend (vgl. BGH, 06.07.2011 - Az: VIII ZR 317/10). Dabei müssen die Gründe eindeutig und nachvollziehbar dargelegt werden.

Nach § 574 Abs. 1 BGB kann der Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Unter einer Härte sind alle Nachteile wirtschaftlicher, finanzieller, gesundheitlicher, familiärer oder persönlicher Art zu verstehen, die infolge der Vertragsbeendigung auftreten können. Der Eintritt solcher Nachteile muss nicht mit Sicherheit feststehen. Es genügt, wenn solche Nachteile mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Insbesondere auch bei gesundheitlichen Nachteilen genügt bereits die ernsthafte Gefahr ihres Eintritts.

Gemäß § 574a Abs. 2 S. 2 BGB kann bestimmt werden, dass ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen ist, wenn ungewiss ist, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, aufgrund derer die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet.

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