Werden unterhalb des Balkons Kfz abgestellt, so stellt dies einen vernünftigen und wichtigen Grund für ein Verbot des Anbringens von Blumenkästen an der Balkonaußenseite dar. Schließlich ist der Vermieter in diesem Fall verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrzeugnutzer und die Fahrzeuge selbst nicht durch herabfallende Balkonkästen oder -töpfe gefährdet oder geschädigt werden.
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LG Berlin, 03.07.2012 - Az: 65 S 40/12
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