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Bezeichnung als „Lügner“ und „Betrüger“ und der Streit um das Blumengießen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die - nicht erweislich wahren - Behauptungen die Klägerin habe die Beklagte im Keller tätlich angegriffen, die Klägerin habe die Beklagte als "Bastard" und "Hurenkind" bezeichnet und die Klägerin habe die Pflanzen der Beklagten im Treppenhaus mit Unkrautvernichtungsmittel eingesprüht, können jedenfalls dann nicht mit der Ehrenschutzklage abgewehrt werden, wenn diese Äußerungen in einem Schriftsatz im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gemacht wurden. Ob etwas anderes gilt, wenn es sich bei den in einem Prozess gemachten Äußerungen um bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen handelt oder diese diffamierend und ohne jeden sachlichen Bezug sind, kann offenbleiben.

Die Bezeichnung eines anderen Eigentümers als "Lügner" und "Betrüger" dient nicht dem öffentlichen Meinungsaustausch, wenn die Äußerungen im Rahmen einer rein privaten Auseinandersetzung und losgelöst von einem bestimmten Anlass gefallen sind; es handelt sich dann um Beleidigungen, die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG nicht mehr gedeckt sind. Bei der Bezeichnung eines anderen Eigentümers als "vorbestraft" handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Die Bezeichnung eines anderen Eigentümers als "dreckige alte Schlampe" stellt sich nicht als derart schwerer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, dass hier eine Geldentschädigung zuzuerkennen wäre.

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