Ein Adventskranz darf von Wohnungseigentümern auch an der Wohnungsabschlusstür angebracht werden.
Hierbei handelt es sich nicht um eine erhebliche Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Aufhängen des Adventskranz um ein Brauchtum.
Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme sieht in diesem Fall vor, dass die übrigen Wohnungseigentümer bestimmte Freiräume anerkennen.
Der in der Eigentümerversammlung zu TOP 2: "Einheitliche Gestaltung der Wohnungsaußentüren" gefaßte Beschluß wurde daher insoweit für ungültig erklärt, als jeder Wohnungseigentümer gehalten ist, auf das temporäre Anbringen von Dekorationen jeder Art an der Außenseite der Wohnungsabschlußtür zu verzichten.
LG Düsseldorf, 10.10.1989 - Az: 25 T 500/89
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