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Deliktische Haftung für gefährliche Duplex-Garage

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei einer Gefahrenquelle wie einer hydraulischen Anlage, die das Gewicht von Autos bewegen kann, muss nicht auf jede Gefahr hingewiesen werden. So ergibt sich aus der Bauweise einer Duplexanlage von allein, dass ein Auto so geparkt werden muss, dass es weder vorne noch hinten über die erkennbar für das Parken vorgesehenen Fläche hinausragt, weil auf der Hand liegt, dass die Anlage für ein Schwenken mindestens des oben geparkten Fahrzeugs gebaut ist und es zu dieser Bewegung kommen wird, mit dem Risiko einer Touchierung von Wänden als Hindernissen vorne oder hinten, wenn nicht „ordentlich“ geparkt ist.

Eine „Bedienungsanleitung“ für eine Duplexgarage stellt schon deswegen keine geeignete Warnung dar, weil in ihr keine Warnhinweise erwartet werden. Das Bedienen einer Duplexgarage werden sich die meisten Menschen auch ohne Lesen der Bedienungsanleitung zutrauen, sodass für enthaltene Warnungen ein erheblich höheres Maß an Generierung von Aufmerksamkeit für eine Gefahrenquelle zu erwarten ist, wenn der damit verbundenen Gefahr begegnet werden soll.


AG München, 18.03.2024 - Az: 132 C 17221/22 (2)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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