Wirkt der Halter eines Firmenfahrzeugs nach einem Verkehrsverstoß nicht an der Fahrerermittlung mit, etwa durch Benennung des möglichen Nutzerkreises, rechtfertigt dies die Anordnung eines Fahrtenbuchs.
Ein Anspruch auf Einsichtnahme in vollständige Messdaten der Bußgeldbehörde vor Erlass der Anordnung besteht dabei grundsätzlich nicht, wenn der Halter nicht zuvor alles ihm Zumutbare zur Erlangung dieser Daten unternommen hat.
Auf die Einhaltung der Zweiwochenfrist, die weder ein formales Tatbestandsmerkmal noch eine starre Grenze darstellt, kann sich der Halter nach ständiger Rechtsprechung bei Verkehrsverstößen mit einem Firmenfahrzeug im geschäftlichen Zusammenhang nicht berufen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2023 - Az: 8 A 2361/22; OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - Az: 8 A 1423/19).
Vorliegend hatte die als GmbH & Co. KG organisierte Halterin mitgeteilt, das Fahrzeug werde von mehreren, noch zu benennenden Personen genutzt - eine tatsächliche Benennung erfolgte in der Folge jedoch nicht. Allein die wahrheitsgemäße Angabe möglicher Nutzer begründet keine falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB, da diese Norm ein Handeln „wider besseres Wissen“ voraussetzt. Kommt der Halter dieser Obliegenheit nicht nach, sind weitere Ermittlungen der Behörde - etwa der Versuch persönlicher Kontaktaufnahme in den Geschäftsräumen - nicht zwingend erforderlich.
Ein Anspruch auf Einsichtnahme in vollständige Messdaten der Bußgeldbehörde vor Erlass der Anordnung besteht dabei grundsätzlich nicht, wenn der Halter nicht zuvor alles ihm Zumutbare zur Erlangung dieser Daten unternommen hat.
Rechtsgrundlage der Fahrtenbuchanordnung
Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs findet ihre Rechtsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die zuständige Behörde gegenüber dem Halter eines Fahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Vorschrift dient der präventiven Sicherstellung, dass künftige Verkehrsverstöße einem verantwortlichen Fahrer zugeordnet werden können.Wann ist die Feststellung des Fahrers unmöglich?
Die Feststellung des verantwortlichen Fahrers ist nicht möglich, wenn die Bußgeldbehörde trotz angemessener und zumutbarer Ermittlungsmaßnahmen den Täter nicht ermitteln konnte. Zu diesen Maßnahmen gehört in erster Linie eine zeitnahe Benachrichtigung des Halters - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen -, damit dieser die Frage nach dem Fahrer zur Tatzeit noch zuverlässig beantworten kann. Diese Benachrichtigung begründet eine Mitwirkungsobliegenheit des Halters: Er muss den bekannten oder auf einem Lichtbild erkannten Fahrer benennen oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzen und die Aufklärung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördern. Lehnt der Halter die Mitwirkung erkennbar ab und liegen keine weiteren Ermittlungsansätze vor, ist der Behörde eine weitergehende, wahllose Ermittlungstätigkeit regelmäßig nicht zuzumuten.Auf die Einhaltung der Zweiwochenfrist, die weder ein formales Tatbestandsmerkmal noch eine starre Grenze darstellt, kann sich der Halter nach ständiger Rechtsprechung bei Verkehrsverstößen mit einem Firmenfahrzeug im geschäftlichen Zusammenhang nicht berufen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2023 - Az: 8 A 2361/22; OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - Az: 8 A 1423/19).
Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters bei juristischen Personen
Die Mitwirkungsobliegenheit beschränkt sich auf Angaben dazu, wer das Fahrzeug am maßgeblichen Tag geführt hat oder welcher Personenkreis zur Nutzung berechtigt war.Vorliegend hatte die als GmbH & Co. KG organisierte Halterin mitgeteilt, das Fahrzeug werde von mehreren, noch zu benennenden Personen genutzt - eine tatsächliche Benennung erfolgte in der Folge jedoch nicht. Allein die wahrheitsgemäße Angabe möglicher Nutzer begründet keine falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB, da diese Norm ein Handeln „wider besseres Wissen“ voraussetzt. Kommt der Halter dieser Obliegenheit nicht nach, sind weitere Ermittlungen der Behörde - etwa der Versuch persönlicher Kontaktaufnahme in den Geschäftsräumen - nicht zwingend erforderlich.
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OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2023 - Az: 8 B 960/23
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1006.8B960.23.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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