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Genehmigungspflicht freiheitseinschränkender Maßnahmen

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Vielfach ist es notwendig, desorientierte Betreute in der Ausübung ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken, um sie vor Gefahren, etwa vor Stürzen aus Bett oder Stuhl oder den gefährlichen Folgen des Sich-Verlaufens zu schützen. Die dazu angewandten mechanischen, medikamentösen oder sonstigen Mittel muss das Betreuungsgericht genehmigen.(§ 1906 Abs. 4 BGB)

Dabei ist wesentlich:

Eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen liegt nur vor, wenn dieser zu willensgesteuerten Bewegungen überhaupt noch in der Lage ist. Sollen lediglich reflexhafte Bewegungen verhindert werden, wie sie etwa bei Krämpfen auftreten, ist keine Genehmigung erforderlich.

Stimmt der einwilligungsfähige Betreute der Freiheitseinschränkung zu, ist diese gleichfalls nicht genehmigungspflichtig. Auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten kommt es dabei nicht an, es genügt vielmehr die sogenannte „natürliche“ Einwilligungsfähigkeit, das heißt: der Betreute muss in der Lage sein, Zweck und Folgen der Maßnahme zu erkennen und zu beurteilen.

Eine Freiheitseinschränkung durch ein Medikament liegt nur dann vor, wenn das Medikament zu dem Zweck verabreicht wird, den Betreuten ruhig zu stellen. Steht dagegen die therapeutische Bestimmung im Vordergrund und tritt die Ruhigstellung nur als Nebenwirkung auf, wie dies bei vielen Psychopharmaka der Fall ist, entfällt die Genehmigungspflicht.

Allerdings kann die Medikation dennoch genehmigungspflichtig sein, wenn sie das Risiko schwerer Gesundheitsschäden, etwa durch Nebenwirkungen oder Spätfolgen beinhaltet. (§ 1904 BGB)

Die Genehmigungspflicht besteht nur, wenn der Betreute sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen „Einrichtung“ aufhält. Darunter fällt (nach allerdings umstrittener Meinung) auch die eigene Wohnung oder die Wohnung von Angehörigen, in die der Betreute aufgenommen worden ist, wenn die Versorgung nicht durch die Familie sondern komplett durch ambulante Pflegedienste erfolgt, weil dann praktisch eine Art Heimaufenthalt vorliegt. Nur einzelne Betreuungsgerichte wenden das Gesetz entgegen seinem Wortlaut generell auf freiheitseinschränkende Maßnahmen in der eigenen Wohnung an.
Stand: 28.10.2017
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