Ein ärztliches Attest, welches lediglich die schwerwiegenden Erkrankungen des Arbeitnehmers in der Vergangenheit (unter anderem Darmkrebs, Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie, Polyneuropathie etc.) belegt und nicht erkennen lässt, inwiefern eine Geistesstörung oder -Schwäche damit verbunden ist, ist nicht geeignet, eine Geschäftsunfähigkeit zu belegen.
Die in einer ärztlichen Stellungnahme vorgebrachten Diagnosen Depression, Schlafstörungen, Alpträume sowie starke Kopfschmerzen können an sich keine Geschäftsunfähigkeit belegen.
Die Beweislast für einen Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns und die Kausalität dieses Verstoßes für den Abschluss des Aufhebungsvertrages - unter Beachtung der Vermutung, dass ein Arbeitnehmer ohne die unfaire Behandlung seine Eigeninteressen in vernünftiger Weise gewahrt und den Aufhebungsvertrag nicht abgeschlossen hätte - trägt derjenige, der sich auf eine Verletzung des § 311 Abs 2 Nr 1 i.V.m. § 241 Abs 2 BGB beruft.
Die in einer ärztlichen Stellungnahme vorgebrachten Diagnosen Depression, Schlafstörungen, Alpträume sowie starke Kopfschmerzen können an sich keine Geschäftsunfähigkeit belegen.
Die Beweislast für einen Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns und die Kausalität dieses Verstoßes für den Abschluss des Aufhebungsvertrages - unter Beachtung der Vermutung, dass ein Arbeitnehmer ohne die unfaire Behandlung seine Eigeninteressen in vernünftiger Weise gewahrt und den Aufhebungsvertrag nicht abgeschlossen hätte - trägt derjenige, der sich auf eine Verletzung des § 311 Abs 2 Nr 1 i.V.m. § 241 Abs 2 BGB beruft.
LAG Rheinland-Pfalz, 12.05.2021 - Az: 7 Sa 377/20
ECLI:DE:LAGRLP:2021:0512.7SA377.20.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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