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Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine arglistige Täuschung i. S. von § 123 Abs. 1 BGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst hat. Dabei muss sich die Täuschung auf objektiv nachprüfbare Tatsachen beziehen, so dass allein die Äußerung subjektiver Werturteile nicht genügt.

Für die Ursächlichkeit einer Täuschung reicht es nicht ohne Weiteres aus, dass die arglistige Täuschung conditio sine qua non, d. h. nicht wegzudenkende Ursache für die angefochtene Willenserklärung ist. Nach § 123 Abs. 1 BGB muss der Anfechtende vielmehr durch die Täuschung zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt worden sein. Dafür muss er noch bei Abgabe der Willenserklärung unter dem Eindruck der Täuschung gehandelt haben und nicht aufgrund einer von der Täuschung nicht mehr maßgeblich beeinflussten autonomen Willensbildung die Willenserklärung abgegeben haben. Maßgebend sind insoweit die tatsächlichen Umstände zum Zeitpunkt der Abgabe der angefochtenen Willenserklärung.


LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2017 - Az: 8 Sa 353/16

ECLI:DE:LAGRLP:2017:0124.8SA353.16.0A

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