Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die Genehmigung einer geschlossenen
Unterbringung nach
§ 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB zwar keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den
Betreuten voraus. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten. Dies setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, so dass beispielsweise auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist. Erforderlich sind aber objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens. Der Grad der Gefahr ist dabei in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner Unterbringung.
Der im Jahre 2001 geborene Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie mit hebephrenen Zügen. Das Amtsgericht ordnete für ihn mit Beschluss vom 20. März 2024 im Wege einer bis zum 19. September 2024 befristeten einstweiligen Anordnung eine vorläufige
Betreuung mit umfassendem
Aufgabenkreis an.
Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht auf Antrag der vorläufigen
Betreuerin (Beteiligte zu 2) nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung einer soziotherapeutischen Einrichtung bis längstens 17. April 2025 genehmigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen.
Mit seiner Rechtsbeschwerde hat sich der Betroffene weiterhin gegen die Genehmigung seiner Unterbringung gewendet. Das Amtsgericht hat den Beschluss über die Genehmigung der Unterbringung am 29. August 2024 aufgehoben. Der Betroffene begehrt nunmehr die Feststellung, durch die Beschlüsse von Amtsgericht und Landgericht in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
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