Höhere Gewalt liegt nur im Fall eines von außen kommenden Ereignisses vor, das auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbar ist. Dogmatisch stellt sich der Eintritt höherer Gewalt als ein Sonderfall der Störung der Geschäftsgrundlage dar, weshalb subjektive Erschwernisse, die in die Risikosphäre einer Vertragspartei fallen, außer Betracht zu bleiben haben.
Im vorliegenden Fall war die Gefahr einer Chikungunya-Erkrankung aber durchaus abwendbar, nämlich durch Mückenschutzmittel, körperbedeckende Bekleidung und Moskitonetze. Damit konnte objektiv die Erkrankung durch vertretbare und nicht übermäßig aufwändige Maßnahmen vermieden werden.
Ebenfalls ist bei der Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorlag, zu berücksichtigen, dass die
Reisenden ein Reiseziel ausgewählt haben, das aufgrund seines tropischen Klimas grundsätzlich eine erhöhte Anfälligkeit für Erkrankungen wie das Chikungunya-Fieber aufweist. Zwar hätte die Gefahr der Chikungunya-Erkrankung für die Reisenden in erhöhtem Maße Unannehmlichkeiten bedeutet - ein bei objektiver Betrachtung nicht hinnehmbares Risiko wären sie jedoch bei Durchführung der Reise nicht eingegangen.
Daher war vorliegend nach der Kündigung des
Reisevertrags aufgrund der Chikungunya-Gefahr durch die Reisenden die vereinbarte
Storno-Gebühr zu zahlen.
Weiterhin führte das Gericht aus:
Unzutreffend ist der Einwand der Berufungsführer, es läge Unvorhersehbarkeit vor. Unvorhersehbarkeit bedeutet entgegen der Auffassung der Kläger gerade nicht, ob konkret die Kläger das Risiko vorhergesehen haben, sondern ob objektiv betrachtet die Möglichkeit bestand, bei Vertragsabschluss das Risiko zu erkennen. Dies war der Fall, da die Erkrankungen bereits vorher aufgetreten waren. Den Klägern war eine entsprechende Information angesichts des Reisezieles auch zumutbar.
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