Legionellenbefall in anderen Wohnungen des Gebäudes stellt keinen
Mangel der Mietwohnung dar und berechtigt den Mieter daher auch nicht zur
Minderung des Mietzinses.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Wohnung der Beklagten ist in keiner Weise mangelbehaftet. Die Feststellung eines Legionellenbefalles in anderen Wohnungen des Gebäudekomplexes stellt keinen Mangel der Wohnung der Beklagten dar.
Zwar wurde in anderen Wohnungen eine Überschreitung des technischen Maßnahmewertes von 100 Kbe pro 100 ml gemäß Anlage 3 Teil II. der Trinkwasserverordnung festgestellt. Von einer konkreten Gesundheitsgefährdung ist jedoch erst bei einem Legionellenkonzentrationswert über dem Grenzwert von 1.000 Kbe pro 100 ml auszugehen.
Erst ab diesem Wert ist eine direkte Gefahrabwehr notwendig, entsprechend der Handlungsanweisungen in dem Arbeitsblatt W5051 des Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches.
Ein solcher Wert wurde von den Beklagten in keiner der Wohnungen des Gebäudekomplexes nachbelegt und nachgewiesen, schon gar nicht in ihrer Eigenen.
Damit liegt kein Mangel in Folge einer Gesundheitsgefährdung in der Wohnung der Beklagten vor. Ein Anspruch auf Mietminderung bestand zu keinem Zeitpunkt und entsprechend auch keine Berechtigung die Miete unter dem Vorbehalt einer anteiligen Rückforderung wegen Legionellenbefalls zu zahlen.