Eine Anhörung des Betroffenen im
Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an BGH, 22.07.2020 - Az:
XII ZB 228/20).
Grundsätzlich ist das die
Unterbringung genehmigende Gericht der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der
Betreuerbestellung enthoben. Allerdings hat das Gericht zu prüfen, ob die Unterbringung von dem
Aufgabenkreis des
Betreuers erfasst wird und - bei einer vorläufigen Bestellung des Betreuers - ob auch die zu genehmigende Unterbringungsdauer vom Zeitraum seiner Bestellung umfasst ist (im Anschluss an BGH, 14.08.2013 - Az:
XII ZB 614/11).
Hierzu führte das Gericht aus:
Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers werden gemäß der Regelung des
§ 287 Abs. 1 FamFG, der Gesichtspunkte der Praktikabilität zugrunde liegen, mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam. Deshalb ist das die Unterbringung genehmigende Gericht der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Betreuerbestellung grundsätzlich enthoben.
Weil der Senat vorliegend nur den landgerichtlichen Beschluss, der über die Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers zu befinden hatte, aufhebt, bleibt der amtsgerichtliche Beschluss bestehen. Dieser ist dem Betreuer auch bekanntgegeben worden. Daher bleibt er gemäß § 287 Abs. 1 FamFG bis zu einer etwaigen anderslautenden Entscheidung wirksam. Auf den Eintritt der Rechtskraft kommt es anders als im Fall der Genehmigung einer Unterbringung gemäß
§ 324 Abs. 1 FamFG nicht an.
Auch die übrigen Voraussetzungen, die eine Genehmigung der Unterbringung an die Bestellung eines Betreuers knüpft, sind erfüllt.
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