Die Anhörung des behandelnden Arztes kann eine förmliche Beweisaufnahme nicht ersetzen. Dies gilt sowohl für den Fall, dass das Gericht von der Beauftragung eines geeigneten Gutachters absieht, als auch dann, wenn ein Sachverständigengutachten einholt wurde, das Gericht im Ergebnis aber davon abweicht, ohne die Abweichung zu begründen und sich mit der abweichenden Einschätzung des Gutachters auseinanderzusetzen.
Dies umfasst auch die ausdrücklich ausgesprochene Genehmigung der Zwangsmedikation mit einem Depotmedikament, weil schon kein hinreichender Grund für die Unterbringung zur Heilbehandlung festgestellt wurde.
Durch die angefochtenen Beschlüsse hat das Amtsgericht die Unterbringung der Betroffenen genehmigt, die sich seit Januar 2011 in einer Klinik befindet. Außerdem hat es die Betreuung um die Aufgabenkreise „Wohnungsangelegenheiten“ und „Entgegennahme und Öffnen der Post“ erweitert. Dagegen hat der Verfahrenspfleger Beschwerde eingelegt, die vom Landgericht nach einer vom beauftragten Richter durchgeführten Anhörung der Betroffenen zurückgewiesen worden ist. Mit der von ihr eingelegten Rechtsbeschwerde erstrebt die Betroffene die Aufhebung der amtsgerichtlichen Beschlüsse.
Dies umfasst auch die ausdrücklich ausgesprochene Genehmigung der Zwangsmedikation mit einem Depotmedikament, weil schon kein hinreichender Grund für die Unterbringung zur Heilbehandlung festgestellt wurde.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Für die Betroffene besteht seit Oktober 2009 eine rechtliche Betreuung. Sie leidet an einer organischen psychotischen Störung und ist an Multipler Sklerose erkrankt. Sie hat sechs Kinder von vier Vätern.Durch die angefochtenen Beschlüsse hat das Amtsgericht die Unterbringung der Betroffenen genehmigt, die sich seit Januar 2011 in einer Klinik befindet. Außerdem hat es die Betreuung um die Aufgabenkreise „Wohnungsangelegenheiten“ und „Entgegennahme und Öffnen der Post“ erweitert. Dagegen hat der Verfahrenspfleger Beschwerde eingelegt, die vom Landgericht nach einer vom beauftragten Richter durchgeführten Anhörung der Betroffenen zurückgewiesen worden ist. Mit der von ihr eingelegten Rechtsbeschwerde erstrebt die Betroffene die Aufhebung der amtsgerichtlichen Beschlüsse.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 und 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet und führt insoweit zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung.Urteil freischalten
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BGH, 14.12.2011 - Az: XII ZB 171/11
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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