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Unterbringung: Persönliche Anhörung des Betroffenen ist Pflicht!

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Anhörung eines Betroffenen vor der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme darf nur in eng begrenzten Ausnahmefällen im Wege der Rechtshilfe durch einen ersuchten Richter erfolgen; der bloße Reise- oder Zeitaufwand genügt hierfür nicht.

Gemäß § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Verpflichtung besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (vgl. BGH, 02.03.2011 - Az: XII ZB 346/10). Der persönlichen Anhörung kommt im Unterbringungsverfahren zentrale Bedeutung zu: Sie sichert nicht nur den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern stellt auch sicher, dass sich das Gericht vor der Entscheidung über den mit einer Unterbringung verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff einen eigenen Eindruck verschafft, der es in die Lage versetzt, eingeholte Sachverständigengutachten nach § 321 FamFG, ärztliche Stellungnahmen oder Zeugenaussagen sachgerecht zu würdigen. Darüber hinaus gehört die persönliche Anhörung zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht; sie ist Kernstück der Amtsermittlung (vgl. BGH, 29.01.2014 - Az: XII ZB 330/13).

Nach § 319 Abs. 4 FamFG sollen die in § 319 Abs. 1 FamFG bezeichneten Verfahrenshandlungen nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen. Diese Norm schließt die Möglichkeit einer Rechtshilfeanhörung jedoch nicht vollständig aus. Ihre Ausgestaltung als Sollvorschrift bringt zum Ausdruck, dass der entscheidende Richter in der Regel den Betroffenen selbst anhören muss. Eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe ist deshalb nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, etwa wenn der Betroffene kommunikationsunfähig ist (vgl. BGH, 16.03.2011 - Az: XII ZB 601/10). Macht das Gericht von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen.

Die bloße Tatsache, dass eine persönliche Anhörung des Betroffenen durch das nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zuständige Gericht mit einem erheblichen Zeit- und Reiseaufwand verbunden wäre, rechtfertigt die Durchführung der Anhörung im Wege der Rechtshilfe nicht. Dieses Ergebnis folgt aus der gesetzgeberischen Systematik: Der Gesetzgeber hat die Problematik des erheblichen Reise- und Zeitaufwands bereits erkannt und ihr durch die Schaffung des § 314 FamFG Rechnung getragen. Diese Vorschrift ermöglicht in Unterbringungssachen eine erleichterte isolierte Abgabe des Verfahrens an das Gericht, in dessen Bezirk die Unterbringungsmaßnahme vollzogen wird oder werden soll. § 314 FamFG ist als Sondervorschrift zu der allgemeinen Regelung des § 4 FamFG konzipiert und trägt gleichzeitig der Vorgabe des § 319 Abs. 4 FamFG Rechnung. Aus dieser gesetzgeberischen Entscheidung ergibt sich, dass allein der Zeitaufwand für die Anreise des zuständigen Betreuungsgerichts zum Aufenthaltsort des Betroffenen nicht ausreicht, um die Anhörung durch einen ersuchten Richter vorzunehmen.

Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sich die Unterbringungseinrichtung im Bezirk des nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zuständigen Betreuungsgerichts selbst befindet. Ist die Entscheidung über die beantragte Unterbringungsmaßnahme dringlich und eine Abgabe des Verfahrens vor der Entscheidung aus zeitlichen Gründen nicht durchführbar, ist zunächst die Möglichkeit einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme gemäß § 331 Satz 1 FamFG in Betracht zu ziehen. Denn im einstweiligen Anordnungsverfahren ist nach § 331 Satz 2 FamFG abweichend von § 319 Abs. 4 FamFG die Rechtshilfeanhörung ausdrücklich zulässig. Für die Notwendigkeit der persönlichen Anhörung durch den erkennenden Richter spricht zudem, dass eine sachgerechte Anhörung wegen der Vielgestaltigkeit möglicher Beeinträchtigungen regelmäßig die Kenntnis der vollständigen Akten erfordert, die dem Rechtshilferichter nicht immer zur Verfügung stehen werden (vgl. BGH, 16.03.2011 - Az: XII ZB 601/10).

Unterbleibt die persönliche Anhörung des Betroffenen ohne das Vorliegen der vorgenannten Ausnahmevoraussetzungen, liegt eine Verletzung einer elementaren Verfahrensgarantie vor. Der Betroffene wird dadurch in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt.


BGH, 02.03.2016 - Az: XII ZB 258/15

ECLI:DE:BGH:2016:020316BXIIZB258.15.0

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Natalie Reil, Landshut