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§ 4 Abgabe an ein anderes Gericht
Familienverfahrensgesetz (FamFG)
Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden.
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