Ein fest angestellter Arbeitnehmer, der seine Stelle aufgibt, um zunächst befristet im erlernten Beruf zu arbeiten, muss nicht ohne weiteres mit einer Sperrzeit rechnen.
Es besteht aufgrund des schwierigen Arbeitsmarktes kein Grund, die Aufnahme eines befristeten anstelle eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu sanktionieren. Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist vielmehr häufig bei neu eingestellten Arbeitnehmers vorzufinden.
Dies gilt insbesondere dann, wenn sich eine realistische Chance bietet, im erlernten Beruf Fuß zu fassen. Es darf daher kein Nachteil entstehen, wenn sich trotz der berechtigten Erwartungen kein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis ergibt.
Es besteht aufgrund des schwierigen Arbeitsmarktes kein Grund, die Aufnahme eines befristeten anstelle eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu sanktionieren. Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist vielmehr häufig bei neu eingestellten Arbeitnehmers vorzufinden.
Dies gilt insbesondere dann, wenn sich eine realistische Chance bietet, im erlernten Beruf Fuß zu fassen. Es darf daher kein Nachteil entstehen, wenn sich trotz der berechtigten Erwartungen kein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis ergibt.
LSG Baden-Württemberg, 18.08.2004 - Az: L 3 AL 1199/02
ECLI:DE:LSGBW:2004:0818.L3AL1199.02.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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