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Unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgegeben: nicht immer Sperrzeit bei Arbeitslosengeld!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein fest angestellter Arbeitnehmer, der seine Stelle aufgibt, um zunächst befristet im erlernten Beruf zu arbeiten, muss nicht ohne weiteres mit einer Sperrzeit rechnen.

Es besteht aufgrund des schwierigen Arbeitsmarktes kein Grund, die Aufnahme eines befristeten anstelle eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu sanktionieren. Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist vielmehr häufig bei neu eingestellten Arbeitnehmers vorzufinden.

Dies gilt insbesondere dann, wenn sich eine realistische Chance bietet, im erlernten Beruf Fuß zu fassen. Es darf daher kein Nachteil entstehen, wenn sich trotz der berechtigten Erwartungen kein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis ergibt.


LSG Baden-Württemberg, 18.08.2004 - Az: L 3 AL 1199/02

ECLI:DE:LSGBW:2004:0818.L3AL1199.02.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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