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Grillen auf dem Balkon: Nur einmal im Monat

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Mieter in einem Mehrfamilienhaus dürfen in der warmen Jahreszeit nur einmal im Monat auf dem Balkon grillen.

Das Amtsgerichte verlangte außerdem, dass die Nachbarn, die durch den Rauch belästigt werden, 48 Stunden vor dem Grillfest informiert werden.

Die Mieter in einer Dachwohnung hatten im vorliegenden Fall die Miete gekürzt, weil sie sich durch die Dünste von zahlreichen Grillfesten auf den Balkonen des Hauses belästigt fühlten. Die Eigentümerin verlangte daraufhin vor Gericht den rückständigen Mietzins.

Das Gericht war hier der Ansicht, dass die Vermieterin die übrigen Parteien im Hause anweisen muss, zwischen April und September nur einmal im Monat zu grillen und stellten sich somit auf Seite der Mieter.


AG Bonn, 29.04.1997 - Az: 6 C 545/96

ECLI:DE:AGBN:1997:0429.6C545.96.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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