Baurechtliche Vorschriften, die gegen die Installation eines Grills auf dem Grundstück unmittelbar an der Grundstücksgrenze sprechen, sind nicht ersichtlich.
Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass eine häufige Nutzung eines Grillkamins eine Beeinträchtigung des Besitzrecht der Nachbarn an dessen Grundstück i.S. der §§ 1004, 823 BGB auslösen kann. Andererseits ist Grillen in den Sommermonaten durchaus üblich und muss, wenn nicht die Wesentlichkeitsgrenze (§ 906 BGB) überschritten wird, als sozialadäquat grundsätzlich geduldet werden.
Maßstab ist hierfür das Empfinden eines Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks und nicht das subjektive Empfinden des Einzelnen. Auch ist es an warmen Sommerabenden bei besonderen Gelegenheiten, z. B. anlässlich eines Geburtstages, für viele Menschen ein großes und von den Nachbarn meist auch geduldetes Vergnügen, draußen, meist im Garten, zu
grillen – und dies in Einzelfällen auch über 22.00 Uhr hinaus. Auch solche Freizeitaktivitäten hat ein Grundstücksnachbar innerhalb der Grenzen des § 906 BGB hinzunehmen.
Ein Grillbetrieb, welcher nicht über zweimal pro Monat hinausgeht und keine Konkretisierung über 19:30 Uhr hinaus beinhaltet, ist in jedem Fall sozialadäquat.