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Im Auto darf nach Kaugummi gegriffen werden

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Greift ein Autofahrer bei 110 km/h auf der Autobahn nach einer Kaugummipackung, die sich immer auf der Mittelkonsole befindet, so ist dies nicht grob fahrlässig, wenn hierbei von der Fahrspur abgekommen wird und das Fahrzeug gegen die Mittelleitplanke gerät.

"Grobe Fahrlässigkeit" ist gegeben, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist. Das wäre hier der Fall, wenn der Unfall darauf zurückzuführen wäre, dass der Kläger schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat und das nicht bedacht hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben:

Vorliegend hat sich der Versicherungsnehmer unwiderlegt dahin eingelassen, er habe den Blick nicht von der Fahrbahn abgewendet und lediglich mit der rechten Hand nach unten zur Mittelkonsole gegriffen.

Auch die Formulierung in seiner Unfallanzeige, er habe nach einem Kaugummi "gesucht" widerlegt diese Version nicht, denn man kann auch - ohne den Blick von der Fahrbahn abzuwenden - mit der Hand und den Fingern "suchend" zur Mittelkonsole greifen.

Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme durch Augenscheinseinnahme eines vergleichbaren Fahrzeuges Audi A 3 seitens des Gerichtes ergeben, dass ohne jede Änderung der Körperhaltung und Sitzposition und ohne Abwenden des Blickes nach vorne auf die Fahrbahn auf der Mittelkonsole abgelegte Gegenstände - wie hier eine Kaugummischachtel - leicht mit ausgestrecktem Arm erreicht werden können.

Handelt es sich aber um einen geübten und nicht außergewöhnlichen Handlungsablauf, bei dem ohne große Veränderung der Körper- und Sitzhaltung auf der leicht erreichbaren Mittelkonsole mit der ausgestreckten Hand ein Gegenstand, der dort immer liegt, gegriffen wird oder etwa das dort befindliche Autoradio bedient wird, so liegt in der Regel eine "grobe Fahrlässigkeit" im Sinne des § 61 VVG nicht vor. Besondere Umstände, welche hier eine abweichende Beurteilung begründen könnten, waren nicht ersichtlich.

Der Schaden war daher von der Kaskoversicherung zu tragen.


AG Menden, 21.09.2005 - Az: 4 C 141/04

ECLI:DE:AGMK2:2005:0921.4C141.04.00

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