Der Anspruch auf Entfernung einer Anpflanzung ist nicht nach § 43 Abs.1 S.2 HNRG ausgeschlossen, wenn ein Strauch erst innerhalb der letzten zwei Jahre in den Boden gepflanzt wurde, selbst wenn er zuvor in einem Blumenkübel eingepflanzt war.
Ein Abstand von 10 m zum Grundstück des Nachbarn beim
Grillen kann nicht verlangt werden. Es gibt hierfür keine Anspruchsgrundlage.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um die Beeinträchtigung durch Grillen und die Beseitigung bzw. Kürzung von Anpflanzungen. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes die Beklagten sind Eigentümer des benachbarten Grundstücks. Durch das Grillen der Beklagten fühlte sich der Kläger beeinträchtigt. Die Beklagten verlegten ein Erdkabel für die Außenbeleuchtung. Soweit es sich auf dem Grundstück des Klägers befand, wurde es am 3.11.2019 entfernt. In einer Entfernung von 27 cm von der Grundstücksgrenze befand sich ein Holunderstrauch, der mittlerweile entfernt ist. Im Abstand von 43 cm von der Grundstücksgrenze befindet sich ein Brombeerstrauch, in einer Entfernung von 90 cm von der Grundstücksgrenze befindet sich ein Lorbeerstrauch, in einer Entfernung von ca. einem Meter von der Grundstücksgrenze steht ein Kugelahorn.
Ein Schlichtungsverfahren wurde durchgeführt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten verurteilen,
1.) unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, beim Grillen in ihrem Garten im Anwesen zum Grundstück des Klägers 10 m Abstand zu halten;
b) das im Grenzbereich der Grundstücke der Parteien offen verlegte Elektrokabel vom Grundstück des Klägers zu entfernen und bei Neuverlegung unter Beachtung der VDE-Bestimmungen zum Grundstück des Klägers einen Abstand von mindestens 1 m einzuhalten;
c) die im unmittelbaren Grenzbereich zum Grundstück des Klägers vorhandenen Bepflanzungen Holunderstrauch, Brombeerstrauch und Lorbeerstrauch zu entfernen;
d) den im unmittelbaren Grenzbereich zum Grundstück des Klägers vorhandenen Ahornbaum einmal jährlich auf eine Gesamthöhe von 5 m zurückzuschneiden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Kugelahorn sei 2009 auf dem Grundstück der Beklagten gepflanzt worden, der Brombeerstrauch und der Kirschlorbeer seien spätestens 2012 auf dem Grundstück der Beklagten gepflanzt worden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde das Schlichtungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 e) HessSchlichtG durchgeführt.
Die Klage bleibt aber in der Sache überwiegend ohne Erfolg.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.