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Nachbarschaftsstreit um Rückschnitt einer Hecke, Holzkästen und einen Gartengrill

Mietrecht | Lesezeit: ca. 38 Minuten

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Mit der Ende Juni 1992 erhobenen Klage begehren die Kläger von der Beklagten, eine von ihr im Herbst 1982 mit einem Grenzabstand von weniger als 75 cm angepflanzte, seinerzeit etwa 1 m und heute über 6 m hohe Hecke aus Blauzypressen auf eine Höhe von 2 m zu kürzen und die auf ihr Grundstück herübergewachsenen Zweige dieser Hecke bis auf die Grenze zurückzuschneiden.

Mit der Widerklage wendet sich die Beklagte gegen Immissionen, die von einem nahe der gemeinsamen Grenze installierten Gartengrill der Kläger ausgehen und verlangt, dass die Kläger an der Grenze gegenüber der Blauzypressenhecke aufgestellte Holzkästen entfernen sowie einen ursprünglich auf der Grenze vorhandenen, von den Klägern im Zuge der Errichtung einer Garage jedoch entfernten Drahtzaun wieder ordnungsgemäß anbringen. Schließlich begehrt sie die Feststellung, dass die Kläger ihr wegen Beschädigung der Blauzypressenhecke zum Schadensersatz verpflichtet sind.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Kläger können von der Beklagten verlangen, die Blauzypressenhecke auf ihrem Grundstück auf eine Höhe von 2 m zurückzuschneiden. Das Rechtsmittel der Beklagten ist dagegen nur teilweise begründet. Sie hat zwar mit den Widerklageanträgen überwiegend Erfolg, wendet sich aber zu Unrecht gegen ihre Verurteilung, den Überhang der Hecke bis zur Grenze zu beseitigen.

Der Anspruch der Kläger, die Hecke auf eine Höhe von 2 m zurückzuschneiden, ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 39 HNRG. Hiernach können die Kläger von der Beklagten unabhängig von einer konkret nachgewiesenen Eigentumsbeeinträchtigung die Beseitigung der Hecke bzw. deren Rückschnitt auf zulässige Höhe bereits dann fordern, wenn sie unter Berücksichtigung der in § 39 HNRG für Hecken in Abhängigkeit von ihrer Höhe vorgegebenen Grenzabstände einen zu geringen Grenzabstand hat. Das ist vorliegend der Fall; denn die fragliche Hecke steht unstreitig lediglich in einer Entfernung zwischen 35 und 52 cm von der Grenze entfernt und hat eine Höhe von über 6 m. Bereits bei einer Höhe von über 2 m muss eine Hecke nach § 39 HNRG aber mindestens 75 cm von der Grenze entfernt stehen.

Die Verpflichtung der Beklagten, die Hecke auf die gesetzmäßige Höhe von höchstens 2 m zurückzuschneiden, ist nicht nach § 43 Abs. 1 Ziffer 2 HNRG ausgeschlossen. Allerdings ist diese Bestimmung, nach deren Wortlaut der Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen, die geringere als die in den §§ 38 - 42 vorgeschriebenen Abstände einhalten, ausgeschlossen ist, wenn der Nachbar nicht binnen 5 Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat, entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung nicht nur auf den Anspruch auf vollständige Beseitigung einer Anpflanzung, sondern auch auf das Verlangen, eine Hecke zurückzuschneiden, anzuwenden.

Das ist ohne weiteres mit dem Wortlaut dieser Vorschrift vereinbar; denn das Zurückschneiden einer Hecke ist deren teilweise Beseitigung. Auch Sinn und Zweck der Regelung, fünf Jahre nach Entstehung des rechtswidrigen Zustandes im Interesse des Rechtsfriedens einen Anspruch des Nachbarn auszuschließen, trifft gleichermaßen auf den Anspruch auf vollständige wie teilweise Beseitigung der Anpflanzung zu. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Kläger die fünfjährige Klagefrist des § 43 Abs. 1 Ziffer 2 HNRG versäumt haben.

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