Wurde eine wirksame Beschränkung oder Untersagung des
Grillens auf dem
Balkon in Rahmen der
Hausordnung beschlossen, so berechtigt ein einzelner Verstoß hiergegen nicht die
außerordentliche Kündigung des Mietverhältnis. Der Mieter ist zuerst
abzumahnen.
Wird das Verhalten sodann trotzdem regelmäßig fortgesetzt und werden die Nachbarn hierdurch nicht unerheblich beeinträchtigt, so kann eine fristlose Kündigung berechtigt sein.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß
§ 553 BGB steht dem Vermieter das Recht zur außerordentlichen unbefristeten Kündigung zu, wenn der Mieter von der Mietsache einen vertragswidrigen Gebrauch macht, der Vermieter den Mieter abgemahnt hat, der Mieter ungeachtet dessen den beanstandeten Gebrauch fortsetzt und dieses Verhalten die Rechte des Vermieters in erheblichem Maß verletzt.
Vertragswidrig in diesem Sinne sind u. a. mit der Wohnraumnutzung zusammenhängende Verstöße gegen eine wirksam vereinbarte Hausordnung. Wenn auch vereinzelte und geringe Verstöße gegen eine Hausordnung keine Kündigung rechtfertigen, gilt dann etwas anderes, wenn trotz Abmahnung Verstöße gegen die Hausordnung fortgesetzt werden, die geeignet sind, den Hausfrieden nachhaltig zu stören.
Das monierte Verhalten der Mieter entspricht diesen Anforderungen. Trotz mehrfacher Abmahnungen und Kündigungen haben sie unbeeindruckt weiterhin auf dem Balkon der Wohnung gegrillt bzw. eine Friteuse betrieben, als auch Fahrzeuge auf der Hoffläche vor der von ihnen angemieteten Garage weiter abgestellt worden sind.
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