Im vorliegenden Fall endete ein Streit ums Grillen mit einem Vergleich. Konkret wurde vereinbart:
1. Maximal zweimal im genutzten Garten grillen
2. Zeitraum für das Grillen: zwischen 17:00 Uhr und 22:30 Uhr
3. Grillkohle darf auch nach 22:30 ausglühen, ab diesem Zeitpunkt muss sich bemüht werden eine Rauchentwicklung zu unterbinden
4. Das Grillen soll im hintersten Teil des Garten stattfinden.
1. Maximal zweimal im genutzten Garten grillen
2. Zeitraum für das Grillen: zwischen 17:00 Uhr und 22:30 Uhr
3. Grillkohle darf auch nach 22:30 ausglühen, ab diesem Zeitpunkt muss sich bemüht werden eine Rauchentwicklung zu unterbinden
4. Das Grillen soll im hintersten Teil des Garten stattfinden.
LG Aachen, 14.03.2002 - Az: 6 S 2/02
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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