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Ende der Grillzange: Maximal viermal im Monat darf gebrutzelt werden!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 34 Minuten

Im vorliegenden Fall wurde ein Nachbar dazu verurteilt, es zu unterlassen, im Bereich der zu seiner Wohnung im Erdgeschoss des Hauses gehörenden Terrasse an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende (Samstag und Sonntag) oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen und insgesamt mehr als viermal im Monat zu grillen.

Dem Nachbarn wurdee für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gem. § 14 II Nr. 1 WEG und § 1004 I BGB kann der Kläger von dem Beklagten verlangen, dass dieser auf der Terrasse seiner Wohnung im Erdgeschoss des Hauses nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende, also am Samstag und dem darauffolgenden Sonntag oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen und insgesamt nicht mehr als viermal im Monat grillt, das Grillen auf der zu seiner Wohnung gehörenden Terrasse also unterlässt, soweit es diesen Rahmen überschreitet.

Da Vereinbarungen und Beschlüsse, die das Grillen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft regeln, nicht existieren, besteht ein Unterlassungsanspruch des Klägers gem. § 14 II Nr. 1 WEG i.V. mit § 14 I Nr. 2 WEG nur insoweit und liegt damit auch eine Beeinträchtigung i.S. des § 1004 I BGB nur insoweit vor, als es durch das Grillen im Bereich der zur Wohnung des Beklagten gehörenden Terrasse oder Gartenfläche zu einer Beeinträchtigung des Sondereigentums des Klägers kommt, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht.

Ob das der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In einem gewissen Umfang ist das Grillen als sozialadäquates Verhalten erlaubt und sind die damit einhergehenden Beeinträchtigungen durch Gerüche daher hinzunehmen.

Wann das zulässige Maß überschritten ist und ein übermäßiges Grillen vorliegt, welches zu einer nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigung führt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend für die Beurteilung sind u.a. der Standort des Grills, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät.

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