Nicht jeder Nachbar schätzt es, wenn im Garten gegrillt wird. Daher müssen die Gerichte immer wieder über die Grenzen des Zulässigen entscheiden. Im vorliegenden Fall fühlten sich die Kläger durch den Nachbarn des Nebenhauses belästigt, weil dieser 2002 zwischen Mai und August ganze 16 mal im Garten gegrillt hatte. Der Rauch sei in die Wohn- und Schlafräume eingedrungen und störte das gesundheitliche Wohlempfinden. Deshalb wollten die Kläger, dass der Nachbar dazu verurteilt werde, den Betrieb eines Grillofens im Garten zu unterlassen. Der Grillfreund wand ein, dass sein Verhalten sozialadäquat sei und das übliche Maß nicht überschreite.