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Kind beim Grillen verletzt: Wer trägt die Kosten?

Mietrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Die Krankenversicherung macht als Klägerin Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlungskosten, Betreuungskosten und Fahrtkosten für das Enkelkind des Beklagten T geltend. Der Junge war bzw. ist bei der Klägerin gesetzlich krankenversichert.

Die Klägerin erbrachte Leistungen wegen einer Verletzung, die der Junge erlitt.

T, der zum damaligen Zeitpunkt mit seiner Mutter lebte, hielt sich an diesem Tag im Haus seiner Großeltern auf. Es war geplant, zu grillen. Der Beklagte verfügte über einen Holzkohlegrill.

Der Beklagte beschäftigte sich mit dem damals vierjährigen Kind im Garten, die Ehefrau des Beklagten war im Haus beschäftigt.

Der Beklagte zündete die Grillkohle mittels einer brennbaren Flüssigkeit an, sodann arbeiteten der Beklagte und der Junge im Garten. Die Plastikflasche mit dem Grillanzünder ließ er auf dem Gartentisch, der in der Sonne stand, stehen.

T fragte den Beklagten wiederholt, wann das Grillfleisch fertig sei.

Der Beklagte begab sich schließlich zum Grill, er wollte das Durchglühen der Kohle beschleunigen. Es ist in der mündlichen Verhandlung streitig geworden, ob die Kohle heiß, aber zum Grillen noch nicht hinreichend durchglüht war, oder ob sie erkaltet war.

Der Beklagte nahm die Plastikflasche und wollte weitere Flüssigkeit auf die Kohle spritzen. Der Sicherheitsverschluss der Flasche löste sich, er flog aus der Flasche, Inhalt spritzte heraus und auf die Kohle. Es kam zu einem explosionsartigen Aufflammen. T stand neben dem Beklagten am Grill. Die Stichflamme erfasste ihn am Kopf und im Oberkörperbereich.

Der Beklagte holte ein nasses Handtuch, wickelte es um den Kopf. Nachdem seine Ehefrau herbei geeilt war, holte man die Mutter des Kindes, die den Rettungsdienst verständigte. Der Junge wurde sodann mit Rettungswagen und -hubschrauber in die Kinderklinik nach Y gebracht.

Bei dem Beklagten stellte die hinzu gerufene Polizei einen Atemalkoholgehalt von 0,82 mg/l fest.

T erlitt Verbrennungen zweiten Grades an Thorax, Gesicht, Ohren, Hals, Oberarmen und erstgradige Verbrennungen an den Handgelenken.


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LG Bonn, 26.10.2018 - Az: 2 O 20/18

ECLI:DE:LGBN:2018:1026.2O20.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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