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Holzkohlegrillen im Garten und das Limit bei Wohnungseigentumsanlagen
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Ob das
Grillen auf Holzkohlenfeuer im
Garten wegen Verstoßes gegen
§ 14 Nr. 1 WEG uneingeschränkt zu verbieten, zeitlich oder örtlich begrenzt zu erlauben oder ohne Einschränkungen zu gestatten ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Maßgebend sind insbesondere Lage und Größe des Gartens, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät. Welche Entscheidung zu treffen ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter.
Beim Grillen auf Holzkohlenfeuer verbreiten sich Rauch und beißender Geruch. Beides kann zu Beeinträchtigungen anderer Wohnungseigentümer führen, die das unvermeidbare Maß übersteigen.
Grundsätzlich ist Grillen also nach dem WEG zwar eine unzumutbare Belastung für Nachbarn, es kann jedoch in Grenzen zugelassen werden.
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