Ob das Grillen auf Holzkohlenfeuer im Garten wegen Verstoßes gegen § 14 Nr. 1 WEG uneingeschränkt zu verbieten, zeitlich oder örtlich begrenzt zu erlauben oder ohne Einschränkungen zu gestatten ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Maßgebend sind insbesondere Lage und Größe des Gartens, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät. Welche Entscheidung zu treffen ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter.
Beim Grillen auf Holzkohlenfeuer verbreiten sich Rauch und beißender Geruch. Beides kann zu Beeinträchtigungen anderer Wohnungseigentümer führen, die das unvermeidbare Maß übersteigen.
Grundsätzlich ist Grillen also nach dem WEG zwar eine unzumutbare Belastung für Nachbarn, es kann jedoch in Grenzen zugelassen werden.
Beim Grillen auf Holzkohlenfeuer verbreiten sich Rauch und beißender Geruch. Beides kann zu Beeinträchtigungen anderer Wohnungseigentümer führen, die das unvermeidbare Maß übersteigen.
Grundsätzlich ist Grillen also nach dem WEG zwar eine unzumutbare Belastung für Nachbarn, es kann jedoch in Grenzen zugelassen werden.
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BayObLG, 18.03.1999 - Az: 2 Z BR 6/99
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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