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Wenn Abrissarbeiten zu Schäden beim Nachbarn führen ...

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Zwar hat der Bauherr, der auf seinem Grundstück Baumaßnahmen veranlasst, eine eigenverantwortliche Pflicht zu Überprüfung, ob von dem Bauvorhaben Gefahren ausgehen. Jedoch genügt nach ständiger Rechtsprechung des BGH ein Grundstückseigentümer dieser Verpflichtung regelmäßig dadurch, dass er sorgfältig ausgewählte, fachkundige Architekten, Ingenieure und Bauunternehmen mit der Lösung der anfallenden bautechnischen Aufgaben und deren sachgemäßer Durchführung betraut (BGH, 04.07.1997 - Az: V ZR 48/96). Die sorgfältige Auswahl der mit der Planung und der Bauausführung befassten Fachleute reicht zur Entlastung des Bauherrn und Grundstückseigentümers nur dann nicht aus, wenn auch für ihn erkennbar eine erhöhte Gefahrenlage gegeben war oder wenn Anlass zu Zweifeln bestand, ob die eingesetzten Fachkräfte in ausreichendem Maß den Gefahren und Sicherheitserfordernissen Rechnung tragen würden.

Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht nach der Rechtsprechung regelmäßig dann, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die zwar rechtswidrig sind und deshalb nicht geduldet werden müssen, der betroffene Eigentümer jedoch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, solche Störungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden und die dadurch entstehenden Nachteile das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten (BGH, 02.03.1984 - Az: V ZR 54/83; OLG Düsseldorf, 09.07.2012 - Az: 9 U 138/11). Der Ausgleichsanspruch ist nicht auf die Zuführung unabwägbarer Stoffe beschränkt, sondern hat auch andere Störungen, etwa die Entstehung von Rissen an Gebäuden zum Gegenstand.

Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens ohne exakte Tatsachengrundlagen, sondern aufgrund von Erfahrungssätzen. Hierfür muss zunächst ein typischer Geschehensablauf feststehen, d.h. ein Sachverhalt, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann. Dieser Sachverhalt muss entweder unstreitig oder mit Vollbeweis bewiesen sein. Der behauptete Vorgang muss zu jenen gehören, die schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägtem „Muster“ abzulaufen pflegen. Hierbei ist der Sachverhalt in seiner gesamten Breite, nicht etwa nur in einem typische Züge aufweisenden Sachverhaltskern zu betrachten. In der Bewertung des Geschehens als typisch sind also alle bekannten Umstände einzubeziehen; dies ist keine Frage der Entkräftung, sondern der Begründung des Anscheinsbeweises.

Allein die Wahrscheinlichkeit, dass Abrissarbeiten auf einem benachbarten Grundstück zu Erschütterungen führen, die wiederum Rissbildungen an benachbarten Grundstücken verursachen können, reicht somit nicht in jedem Fall aus, einen Anscheinsbeweis zu begründen.


OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - Az: I-5 U 46/16, 5 U 46/16

ECLI:DE:OLGD:2016:1222.I5U46.16.00

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