Zweck der Verpachtung eines Kleingartens ist es, dass der Kleingärtner die Möglichkeit zur nicht gewerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung erhalten soll, bei der er Gartenbauerzeugnisse für den Eigenbedarf erhält und sich erholen kann. Diese Begriffsdefinition aus §§ 1 des BKleingG ergänzt durch die Satzung des Kleingartenvereins umreißt die Grundlagen des Pachtvertrags für einen Kleingarten, die der Pächter in seinem Pachtvertrag anerkennt.
Eine Kündigung ist berechtigt, wenn der Pächter seinen Kleingarten einer dritten Person zur Nutzung überlassen hat, ohne dass dies genehmigt wurde.
Eine unerlaubte Drittnutzung nach der Vorschrift des Bundeskleingartengesetzes liegt immer dann vor, wenn der Nutzungsberechtigte selbst eine Nutzungsabsicht aufgegeben hat, bzw. diese auf eine so geringe Tätigkeit beschränkt hat, dass der Drittnutzer die überwiegende tatsächliche Sachherrschaft des Gartens übernimmt.
Grundsätzlich darf sich ein Kleingärtner bei der Bewirtschaftung eines Gartens helfen lassen; er kann auch dritte Personen für die Arbeit mit hinzuziehen. Dies setzt aber voraus, dass er auch noch einen tatsächlichen Nutzungswillen hat und dabei regelmäßig auch in seinem Garten anwesend ist und auch an der Arbeit in seinem Garten noch ein Interesse zeigt.
Der Verein hat ein Recht darauf zu entscheiden, welche Vertragspartner die Parzellen seines Gartens nutzen. Wenn Dritte die Nutzung übernehmen, kann sich der Verein den Vertragspartner nicht mehr aussuchen, was seinen Satzungszwecken, aber auch dem Sinn eines Gemeinschaftsverhältnisses einer Kleingartenanlage widersprechen würde. Ein Verein muss sich seine Mitglieder aussuchen können und muss auch entscheiden können, welche Personen die Vereinsparzellen nutzen.