Da es sich bei einem Gartengrill nicht um ein Gartengerät oder ein Gartenmöbelstück handelt, deckt eine Hausratsversicherung, die den Diebstahl von Gartengeräten und Gartenmöbelstück umfast, den Diebstahl eines Grills aus dem Garten nicht ab.
Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Bedingungen der Hausratsversicherung (VHB), nach der für einfache Diebstähle innerhalb des Grundstücks lediglich Gartenmöbel und Gartengerät abgedeckt sind, ist nicht zu beanstanden. Bei einem Edelstahlgrill handelt es sich nicht um ein Gartengerät im Sinne der VHB. Gartengeräte sind nur solche Gegenstände, die für die Gartenarbeit bestimmt sind und mit denen der Garten bearbeitet wird. Es handelt sich bei den Grill auch nicht um ein Gartenmöbelstück, da die VHB diesen Begriff wie folgt definieren: "Möbel aus Holz, Kunststoff oder Metall wie z.B. Gartentische, -stühle, -bänke sowie Sonnenschirme, die zur ausschließlichen Nutzung im Freien hergestellt wurden". Möbel sind üblicherweise Einrichtungsgegenstände, die der Aufnahme von Menschen, Tieren oder Gegenständen dienen.
Eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer liegt hierdurch auch nicht vor, da der Gartengrill lediglich dann vom Versicherungsschutz ausgenommen ist, wenn er im Freien gelagert wird. Bei der Lagerung in einem abgeschlossenen Raum würde der Versicherungsschutz durchaus greifen.