Ist ein 2,61 qm großer Keller so
feucht, so dass ein Trocknungsgerät aufgestellt werden muss, kann der Mieter eine
Mietminderung i.H.v. 3% der Bruttomiete vornehmen.
Auch wenn der Kellerraum nicht als
Wohnfläche vermietet wurde, so ist seine vertragsgemäße Nutzungsmöglichkeit durch die Feuchte und das aufgestellte Trocknungsgerät nicht nur unerheblich beeinträchtigt worden.