Die Klägerin als Vermieterin verlangt von den Beklagten als Mietern die Entfernung der seitens der Beklagten auf dem
Balkon der Mietwohnung installierten Solaranlage.
Vor Gericht scheiterte die Vermieterin mit diesem Ansinnen. Ein Beseitigungsanspruch gemäß
§ 541 Abs. 1 BGB steht dem Vermieter nicht zu, vielmehr kann der Vermieter die Genehmigung der Anlage verlangen, wenn die Installation baurechtlich zulässig, leicht rückbaubar und fachmännisch installiert sowie optisch nicht störend ist. Weiterhin das von der Anlage keine Brandgefahr oder sonstige Gefahr ausgehen.
In diesem Fall Installation einer Solaranlage grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst, da die Verwendung von Solarstrom zur Einsparung von Kosten und Energie führt und mit Vorurteilen aufgrund der politisch gewollten Energiewende verbunden ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus
§ 541 BGB auf Beseitigung der auf dem Balkon angebrachten Solaranlage und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, da den Beklagten ein Duldungsanspruch aus § 242 BGB auf Genehmigung der Solaranlage gegen die Klägerin zusteht.
Grundsätzlich steht der Klägerin gegen die Beklagten ein Anspruch auf Beseitigung der ohne Einwilligung angebrachten Solaranlage auf dem Balkon zu, da hier eine vertragswidrige Nutzung gegeben ist.
Gemäß § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung fortsetzt; der Anspruch umfasst auch die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertragswidrigen Zustands. Was jeweils im Einzelnen zum vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters von Wohnraum gehört, richtet sich in erster Linie nach den Abreden der Parteien. Maßgebend sind bei deren – auch ergänzender – Auslegung die gesamten Umstände des Mietverhältnisses, insbesondere die Mietsache in ihrer Eigenart und deren beabsichtigte Nutzung sowie die Verkehrssitte unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben.
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