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Fälschung einer Wohnungsgeberbescheinigung: fristlose Kündigung?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Zwar ist das nachträgliche Hinzufügen einer weiteren Person auf der Wohnungsgeberbescheinigung eine Urkundenfälschung im Sinne von § 267 StGB, da der Mieter dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass von der Vermieterseite bestätigt wird, dass auch die weitere Person in die Wohnung mit eingezogen ist und der Vermieter diese Angabe tatsächlich aber nicht gemacht hat. Allerdings führt alleine ein strafbares Verhalten noch nicht zu einem Anspruch auf fristlose Kündigung des Mietvertrages, da gemäß § 543 Abs. 1 BGB bei einer fristlosen Kündigung alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen, insbesondere eine umfassende Würdigung aller maßgeblichen Tatsachen von Bedeutung ist, wie unter anderem die bisherige und künftige Dauer des Vertragsverhältnisses, das bisherige Verhalten der Partei, Art, Dauer, Häufigkeit und Auswirkung der Störung oder Pflichtverletzung, Wiederholungsgefahr, Verschulden usw..

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Urkundenfälschung keine Verletzung einer mietvertraglichen Pflicht ist. Sie hat auch keinerlei Auswirkung auf den Gebrauch der Mietsache, da die Anmeldung bei der Meldebehörde keine Voraussetzung für dessen Einzug in die Mietwohnung ist. Hinzu kam im zu entscheidenden Fall, dass dem Vermieter bekannt war, dass die Person dort einziehen wollte. Der Mieter hat ihm dies nicht verheimlicht, sondern ausdrücklich mitgeteilt. Zudem bestand ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung.

Die eigenständige Hinzufügung durch den Mieter ohne Wissen des Vermieters ist daher keine Verletzung einer mietvertraglichen Pflicht, sondern berührt alleine das Vertrauensverhältnis zum Vermieter.

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