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Schadensersatzanspruch wegen einer vom Haus abgegangenen Dachlawine

Mietrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Für Art und Umfang der Verkehrssicherungspflicht kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Derartige Umstände sind in den konkreten Witterungsverhältnissen, in der Beschaffenheit des Gebäudes, insbesondere der Dachneigung, Art und Dichte des Verkehrs und den örtlichen Verhältnissen zu sehen.

Im Fallle von ungewöhnlichen Schneefall, kann es erforderlich sein, Warnhinweise aufzustellen, insbesondere dann, wenn das Dach mit einer Dachneigung von fast 50° als steil zu bezeichnen ist, das Dach eine glatte und von keiner Gaube unterbrochene Fläche aufweist, und das Haus an der Einmündung einer stark befahrenen Straße liegt, wo ein erhöhtes Verkehrsaufkommen und eine gesteigerte Nachfrage an Parkplätzen herrscht und auch Parkplätze auf dem Bürgersteig und der Straße markiert sind.

Bei einer solchen Lage ist es fahrlässig, wenn keine Warnhinweise angebracht werden, wenn das Haus kein Schneefanggitter hat, bekannt ist dass nicht geräumt ist und dass es ungewöhnlich starke Schneefälle gegeben hat.

War aber auch einem Parkenden die Wetterlage bekannt ist und mit einer Dachlawine zu rechnen ist, so ist ein Mitverschulden anzurechnen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin trägt vor, sie habe am Nachmittag des 21. Dezember 2010 ihr Fahrzeug ordnungsgemäß vor dem Haus Nr. 26 in der G. Straße in Köln geparkt, als sich eine Dachlawine löste und das Auto der Klägerin beschädigte. Die Beklagten seien durch Anwohner mehrfach vorher auf herabfallende Lawinen hingewiesen worden.

Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin ordnungsgemäß vor dem Haus geparkt hatte. Das Fahrzeug habe teilweise im nicht markierten Bereich gestanden. Sie bestreiten weiter, dass sich eine Dachlawine löste und das Fahrzeug der Klägerin beschädigte.

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Natalie Reil, Landshut