Der Einsatz eines aus bayerischem Landespflegegeld angesparten Vermögens für die Aufwandsentschädigung und
Vergütung eines Betreuers stellt für den
Betreuten eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar (Abgrenzung zu BGH, 29.01.2020 - Az:
XII ZB 500/19).
Hierzu führte das Gericht aus:
Schuldner der Vergütung des
Berufsbetreuers und der Aufwandsentschädigung des Betreuers ist bei
Mittellosigkeit des Betreuten die Staatskasse. Soweit diese Leistungen zur Vergütung oder Aufwandsentschädigung eines Betreuers erbracht hat, geht gemäß
§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 iVm
§ 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB der Anspruch des Betreuers gegen den Betreuten auf sie über. Ob bzw. inwieweit die Staatskasse den Betreuten aus der übergegangenen Forderung tatsächlich in Anspruch nehmen kann, bestimmt sich nach dessen Leistungsfähigkeit. Maßstab hierfür ist das nach § 1836 c BGB einzusetzende Einkommen und Vermögen des Betreuten, auf das seine Inanspruchnahme begrenzt ist. Demzufolge muss auch ein zur Zeit der Betreuertätigkeit mittelloser Betreuter grundsätzlich später vorhandene Mittel im Rahmen des
§ 1836 c BGB für die Kosten der Betreuung einsetzen.
Für die Feststellung, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen. Das vom Betreuten hierfür einzusetzende Vermögen bestimmt sich gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach § 90 SGB XII. Dabei geht § 90 Abs. 1 SGB XII von dem Grundsatz aus, dass das gesamte verwertbare Vermögen für die Betreuervergütung einzusetzen ist, soweit es nicht zu dem in § 90 Abs. 2 SGB XII abschließend aufgezählten Schonvermögen gehört. Im Übrigen bleibt gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII Vermögen unberücksichtigt, dessen Einsatz oder Verwertung für den Betroffenen eine Härte bedeuten würde.
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