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Pflichtteilsverzicht eines Leistungsbeziehers mit Behinderungen nach Erbfall

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

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Verzichtet ein behinderter Sozialleistungsbezieher nach dem Tod des Vaters gegenüber seiner Mutter vertraglich auf Pflichtteilsansprüche, so ist dies nicht sittenwidrig.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach Auffassung des Senats sind die Grundsätze, die der BGH in seiner Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Pflichtteilsverzichtsverträgen gem. § 2346 Abs. 2 BGB aufgestellt hat (vgl. BGH, 19.01.2011 - Az: IV ZR 7/10), auf den vorliegenden Erlass von Pflichtteilsansprüchen durch den pflichtteilsberechtigten Leistungsempfänger ohne weiteres übertragbar.

Nach dem Grundsatz der Privatautonomie sind Rechtsgeschäfte, die das bürgerliche Recht vorsieht, wirksam, solange sie nicht gegen entgegenstehende Gesetze verstoßen (§ 134 BGB). Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann ihnen gleichwohl die Wirksamkeit versagt werden, wenn dies aufgrund übergeordneter Wertungen, etwa infolge objektiver Wertentscheidungen der Grundrechte, die über Generalklauseln wie § 138 Abs. 1 BGB in das Zivilrecht hineinwirken, erforderlich ist.

In solchen Fällen muss jedoch stets die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts, nicht etwa dessen Rechtfertigung konkret begründet werden. Grundsätzlich können demzufolge alle vom Gesetz bereitgestellten Gestaltungsinstrumente einschließlich ihrer Kombinationsmöglichkeiten ausgeschöpft werden.

Daher ist auch in Fällen etwaiger nachteiliger Wirkungen zu Lasten der Allgemeinheit nicht die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts durch besondere Gründe im Einzelfall zu rechtfertigen, sondern positiv festzustellen und zu begründen, gegen welche übergeordneten Wertungen das Rechtsgeschäft verstößt und weshalb seine Wirksamkeit nicht hingenommen werden kann.

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