Wer die Information über eine Flugänderung an Fluggäste weitergibt, ist für die (Nicht-)entstehung eines
Ausgleichsanspruchs irrelevant. Ein Ausgleichsanspruch nach der
EU-Fluggastrechteverordnung entfällt auch dann, wenn die Fluggäste nicht vom Luftfahrtbeförderungsunternehmen selbst, sondern von ihrem
Reiseveranstalter rechtzeitig über die Änderung der Flugreisedaten informiert wurden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das von der Verordnung angestrebte, hohe Schutzniveau der Fluggäste (vgl. Erwägungsgrund Nr. 1 der Verordnung) wird hinreichend dadurch gewährleistet, dass das Luftfahrunternehmen die Beweislast dafür trägt, dass der Fluggast rechtzeitig über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde (
Art. 5 Abs. 4 der Verordnung). Zudem ist durch die Rechtsprechung des EuGH auch sichergestellt, dass sich das Luftfahrtunternehmen durch die Information an einen Dritten - etwa den Reiseveranstalter nicht entlasten kann (vgl. EuGH, 11.05.2017 - Az:
C-302/16). Die Entlastung nur bei Information durch das Luftfahrtunternehmen selbst, liefe dem Schutzziel der Verordnung eher zuwider, da dadurch die Möglichkeit, den Fluggast durch die Einschaltung Dritter zu informieren, wegfiele. Nachdem oft keine direkten Vertragsbeziehungen zwischen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen und dem Fluggast bestehen, würde dies in der Praxis wohl eher zu Verzögerungen führen. Denn in der Regel wird der direkte Vertragspartner, wie beispielsweise ein Reiseveranstalter, besser wissen, wie er schnell mit dem Fluggast in Kontakt treten kann.