Ganz grundsätzlich sind die Wohnungseigentümer zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung und zur Mitwirkung an der Willensbildung nicht verpflichtet.
Ein anderes kann dann gelten, wenn Besonderheiten vorliegen, die eine Mitwirkung aufgrund der Treuepflicht des Eigentümers zwingend geboten erscheinen lassen würden und insoweit ansonsten ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen könnte.
Ein anderes kann dann gelten, wenn Besonderheiten vorliegen, die eine Mitwirkung aufgrund der Treuepflicht des Eigentümers zwingend geboten erscheinen lassen würden und insoweit ansonsten ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen könnte.
LG Nürnberg-Fürth, 05.07.2016 - Az: 14 S 6933/15 WEG
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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