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Verschwiegenheitspflicht während und nach dem Arbeitsverhältnis

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Für die Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen gibt es keine spezielle gesetzliche Grundlage, abgesehen von der Verpflichtung zur Geheimhaltung von Diensterfindungen in § 24 Abs. 2 ArbnErfG. Allerdings nimmt die Rechtsprechung an, dass ein Arbeitnehmer als Auswirkung der im Arbeitsverhältnis geltenden Treuepflicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

Diese Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse. Sie beginnt mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags und endet grundsätzlich mit dessen Beendigung. Sie bezieht sich auf alle Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse, die ein Arbeitnehmer auf Grund seiner Tätigkeit im Betrieb oder für seinen Arbeitgeber erfährt, soweit erkennbar ein Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung besteht. Dabei wird von der Rechtsprechung ein solches Interesse im Zweifelsfall angenommen.

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Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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