Eine mehrmonatige „Workation“ kann ein berechtigtes Interesse eines Wohnungsmieters an der vorübergehenden anteiligen
Untervermietung der Wohnung im Sinne des
§ 553 Abs. 1 BGB begründen.
Der Mieter darf sich aber nicht darauf beschränken, sein Interesse an der Untervermietung bloß abstrakt zu formulieren, sondern muss seine Pläne konkret darlegen; das gilt erst recht, wenn er es in der Vergangenheit hinter dem Rücken der Vermieterin unternommen hatte, die Wohnung nicht nur teilweise, sondern insgesamt und für mehr als das Doppelte der Vertragsmiete sowie über einen Zeitraum von bis zu zwölf Monate zu vermieten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als berechtigt „jedes, auch höchstpersönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht“ (vgl. BGH, 23.11.2005 - Az:
VIII ZR 4/05). Darunter kann durchaus das Interesse eines Wohnungsmieters an einer anteiligen Entlastung von den Mietkosten während einer längeren Urlaubsreise fallen.
Auch eine mehrmonatige „Workation“, also beispielsweise ein längerer Auslandsaufenthalt eines selbständigen Programmierers, den er freiwillig und ohne (zwingende) berufliche Veranlassung unternimmt, wird in aller Regel mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang stehen und kann also ein berechtigtes Interesse an einer anteiligen Untervermietung einer Wohnung begründen.
Eine pauschale und nichtssagende Begründung ist jedoch nicht ausreichend. Erforderlich sind hinreichend konkrete Angaben, wo genau der Mieter sich aufhalten will und wann oder unter welchen Umständen er plant zurückzukommen. Ansonsten steht auch eine mögliche Verlängerung der beabsichtigten Untervermietung von vorne herein im Raum.
Zu Recht machte die Vermieterin geltend, dass die bloß abstrakte Umschreibung eines berechtigten Interesses - „wirtschaftliche Gründe (doppelte Haushaltsführung)“ wegen „Abwesenheit vom Wohnort“ - nicht ausreicht, sondern der Mieter sein berechtigtes Interesse konkretisieren und substantiiert hätte darlegen müssen.
Der Mieter kann eine
Untervermietungserlaubnis nur verlangen, wenn er dafür ein berechtigtes Interesse dartut, und zwar durch Offenlegung seiner konkreten Pläne; ein Geheimhaltungsbedürfnis des Mieters ist insoweit auch nicht ersichtlich.